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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2005/174)

Zusammenfassung des Urteils B 2005/174: Verwaltungsgericht

F.G., ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, hat gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geklagt. Er wurde mehrfach wegen verschiedener Delikte verurteilt, darunter auch wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Trotz der langen Aufenthaltsdauer und familiärer Bindungen in der Schweiz wurde die Verweigerung der Verlängerung als angemessen erachtet. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch zugunsten von F.G., da die familiären Umstände überwogen. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers sind Schweizer Bürger, und ihre Anwesenheit in der Schweiz wurde als wichtig erachtet. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, und die Verweigerung der Bewilligung aufgehoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2005/174

Kanton:SG
Fallnummer:B 2005/174
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2005/174 vom 20.12.2005 (SG)
Datum:20.12.2005
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:UrteilAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20). Die Veweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer Schweizerin verheirateten Staatsbürgers von Serbien und Montenegro wegen verschiedener Straftaten ist aufgrund der konkreten familiären Verhältnisse unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2005/174).
Schlagwörter: Ausländer; Schweiz; Familie; Verwaltung; Vater; Aufenthalt; Recht; Ehefrau; Interesse; Verhältnis; Ausländeramt; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Verwaltungsgericht; Ehemann; Ausweisung; Verlängerung; Interessen; Bewilligung; Vorinstanz; Gefängnis; Entscheid; Sinne; VerwGE; Verhältnisse; Rekurs
Rechtsnorm: Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:116 Ib 353; 120 Ib 130; 122 I 6; 122 II 297; 122 II 5; 122 II 6; 125 II 107; 125 II 527;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2005/174

Urteil vom 20. Dezember 2005

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

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In Sachen

F.G.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X.

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ F.G., geboren 1966, ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (Kosovo). Er weilte zwischen 1988 und 1991 als Kurzaufenthalter bzw. Saisonnier in der Schweiz. Am 4. September 1990 wurde er wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt. Am 7. Februar 1990 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen eine bis 7. Februar 1995 befristete Einreisesperre. Am 7. Dezember 1990 reiste F.G. aus der Schweiz aus.

    Am 18. Februar 1992 heiratete F.G. in Urosevac, Serbien, die Schweizer Staatsbürgerin Y., geboren 1966. Nachdem das Bundesamt für Ausländerfragen am 11. September 1992 die gegen den Ehemann verhängte Einreisesperre aufgehoben hatte, reiste dieser am 9. Dezember 1992 zu seiner in Wil wohnhaften Ehefrau. Das Ausländeramt erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs.

    Am 24. September 1992 gebar die Ehefrau den Sohn A.

    Am 1. November 1993 wurde F.G. wegen Fälschung von Ausweisen mit vierzehn Tagen Gefängnis bestraft. Am 23. August 1994 wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte und Fahrens ohne gültigen Führerausweis mit Fr. 1'000.-- gebüsst.

    Am 27. April 1995 verlängerte das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von F.G. auf Zusehen und Wohlverhalten hin und sprach eine fremdenpolizeiliche Verwarnung aus.

    Am 2. Oktober 1995 bestrafte das Obergericht Zürich F.G. wegen verschiedener SVG- Delikte mit zwei Monaten Gefängnis und Fr. 500.-- Busse. Am 19. Februar 1996 wurde er wegen weiterer SVG-Verstösse sowie eines ANAG-Deliktes und der Fälschung von Ausweisen mit zwei Monaten Gefängnis bestraft.

    Am 7. Juni 1996 bestrafte das Bezirksamt Münchwilen F.G. wegen verschiedener SVG- Delikte mit 30 Tagen Gefängnis.

    Am 23. April 1997 wurde F.G. wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit Fr. 400.-- gebüsst.

    Am 9. Juni 2000 wurde F.G. wegen Widerhandlung gegen das SVG mit Fr. 100.-- gebüsst.

    Das Bezirksamt Münchwilen büsste F.G. am 13. Februar 2001 wegen ANAG-Delikten mit Fr. 250.--. Das Untersuchungsamt Gossau büsste ihn am 10. Dezember 2001 wegen Tätlichkeit mit Fr. 300.--.

    Das Kantonsgericht St. Gallen sprach F.G. am 22. Oktober 2002 der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der einfachen und groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 600.--.

    Mit Verfügung vom 8. November 2004 wies das Ausländeramt das Gesuch von F.G. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

    Am 25. Dezember 2004 wurde F.G. bedingt aus der Strafanstalt entlassen.

  2. ./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts vom 8. November 2004 erhob F.G. Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 19. September 2005 abgewiesen wurde.

  3. ./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 30. September und 18. Oktober 2005 erhob F.G. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, eventuell mit Bedingungen und Auflagen bzw. unter Aussprechung einer Verwarnung, eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Beweisabnahme sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund der familiären Verhältnisse unverhältnismässig. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

    Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2005 die Abweisung der Beschwerde.

    Darüber wird in Erwägung gezogen:

    1. ./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 30. September und

      18. Oktober 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    2. ./ Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).

      Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, unbefristet ausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Sie soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG).

      1. Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische "Kann-Bestimmung". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der Angemessenheit einer Verfügung eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der Verwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf VerwGE vom 17. August 1999 i.S. J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen).

        Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum ANAG, SR 142.201). In der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, das heisst der Verhältnismässigkeit, geht auch diejenige auf, ob die Massnahme im Blick auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.).

      2. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einfacher und grober Verkehrsregelverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG offensichtlich erfüllt.

      3. Aufgrund der Verurteilung wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der im Sachverhalt aufgeführten zahlreichen weiteren Verurteilungen ist ungeachtet der relativ langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als rechtmässig und verhältnismässig einzustufen (vgl. statt vieler VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D., bestätigt durch BGE 2A.38/2003 vom 31. Januar 2003; VerwGE B 2003/118 vom 11. November 2003 i.S. M.A.; VerwGE B 2003/99 vom 12. September 2003 i.S. H.R.; VerwGE B 2005/97 vom 16. August 2005 i.S. D.I. und VerwGE B 2005/165 vom 15. November 2005 i.S. H.I., letztere beide zur Zeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch).

        Ob aufgrund der Schulden des Beschwerdeführers - es liegen gegen ihn Verlustscheine von Fr. 76'371.95 vor - ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gegeben ist ob diese Schulden lediglich im Rahmen der Interessenabwägung bei der Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG zu berücksichtigen sind, kann offen bleiben. Dagegen ist eine fortgesetzte Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG derzeit nicht

        ausgewiesen, nachdem sowohl das Sozialamt .... als auch die Bewährungshilfe ausdrücklich festhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit Juni 2005 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden.

      4. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers sind Schweizer Bürger. Ausländeramt und Vorinstanz hatten daher bei der Ausübung ihres Ermessens die in Art. 8 EMRK verankerten Grundsätze zu beachten. Diese Bestimmung verschafft einem Ausländer einen Anspruch auf Schutz des Familienlebens, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt (BGE 122 II 5 und 293).

        Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung sowie Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die EMRK verlangt somit ebenfalls ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und dem öffentlichen Interesse an deren Entzug, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 6 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist zu fragen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der ausgewiesen wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (BGE 122 II 6 mit Hinweis auf BGE 116 Ib 353 und 115 Ib 3). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden Angehörigen ist mitabzuwägen, führt aber nicht zwingend für sich allein zur Unzulässigkeit einer Ausweisung. Wenn es den Familienangehörigen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen, ist Art. 8 Abs. 1 EMRK zum vornherein nicht verletzt (BGE 122 II 297 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur).

        Den öffentlichen Interessen sind somit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt und je gewichtiger sein Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Beziehung einzustufen ist, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung bzw. Fernhaltemassnahme zu stellen. Entscheidend bleibt in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls.

      5. Der Beschwerdeführer ist seit 1992 mit seiner Schweizer Ehefrau verheiratet. Der gemeinsame Sohn ist etwas mehr als dreizehn Jahre alt. Die Vorinstanz liess offen, ob eine Uebersiedlung der Familie nach Serbien und Montenegro für die Ehefrau und den Sohn zumutbar ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Frage zu verneinen. Die Ehefrau heiratete zwar den Beschwerdeführer in dessen Heimatstaat. Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, dass sie sich längere Zeit in Serbien und Montenegro aufhielt. Im weiteren bestand gegen den Ehemann im Zeitpunkt der Heirat eine Einreisesperre, doch wurde diese aufgrund der Heirat offenbar ohne weiteres aufgehoben. Weiter steht fest, dass der Sohn wegen eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes seit August 2000 die heilpädagogische Schule in .... besucht. Die Vorinstanz hält fest, es bestünden Zweifel, ob in Serbien und Montenegro dem Kind eine behindertengerechte Beschulung möglich wäre. Unter diesen Umständen muss eine Uebersiedlung nach Kosovo für die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind als unzumutbar qualifiziert werden.

      6. Selbst eine allfällige Unzumutbarkeit der Uebersiedlung in das Herkunftsland des Beschwerdeführers führt nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit einer Ausweisung bzw. zur Unverhältnismässigkeit der Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (BGE 122 I 6 und 120 Ib 131).

      Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von Ausländern, welche in erheblichem Ausmass mit Drogen handeln, ist sehr stark zu gewichten (BGE 125 II 527). Auch die erheblichen Schulden fallen zulasten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Sodann kann die relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz bei der Interessenabwägung nur in geringfügigem Mass berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs

      mit seinem deliktischen Verhalten begonnen hatte. Im vorliegenden Fall sind allein die familiären Umstände zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

      Die Ehefrau hielt schriftlich fest, sie könne sich nicht vorstellen, ohne ihren Mann in der Schweiz zu leben. Auch ihr Sohn könne sich nicht vorstellen, ohne seinen Vater zu leben. Ihr Mann unternehme sehr viel mit seinem Sohn. Dieser unterhalte sich sehr viel mit seinem Vater über Probleme. Wenn sie nachts im Altersheim arbeite, schaue ihr Mann zum Sohn. Sie ersuche darum, der Familie noch eine Chance zu geben.

      Die Amtsvormundschaft hält in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2005 fest, das Ehepaar

      G. habe es im Gegensatz zu früheren Zeiten zusammen gut. Als Eltern könnten die Eheleute ihrem Sohn recht viel geben. Seit der Ehemann wieder zu Hause sei, habe sich die familiäre Situation beruhigt. Seine lange Abwesenheit sei für die Ehefrau sehr schlimm gewesen. Sie habe Existenzprobleme gehabt, finanzielle Sorgen, sei von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe noch allein die Verantwortung für das Kind übernehmen müssen. Der Gedanke, erneut ohne ihren Mann zu leben, sei für sie schlimm. Es gehe ihr psychisch und gesundheitlich offensichtlich besser, wenn der Ehemann in der Familie lebe. In bezug auf den Sohn hielt der Amtsvormund fest, die Beziehung der Eltern, insbesondere der Mutter, zu A. habe sich entspannt, seit der Vater wieder regelmässig und recht viel zu Hause sei. Die Beziehung zwischen dem Vater und dem Sohn sei als sehr förderlich für das Kind zu bezeichnen. Der Vater besitze die nötige Autorität gegenüber dem Knaben. Es sei ihm auch möglich, mit ihm zu spielen, an Fussballspiele zu gehen und über diverse Themen mit ihm zu diskutieren. Nachdem A. erfahren habe, dass sein Vater allenfalls die Schweiz verlassen müsse, sei es für ihn sehr schwer gewesen. Er habe sehr geweint, sei durcheinander gewesen, und es habe viel Anstrengungen gebraucht, um ihn zu trösten. Vater und Sohn hätten eine recht intensive Beziehung. Für die weitere Entwicklung in den nächsten zwei bis vier Jahren sei die Anwesenheit des Vaters für A. absolut wichtig. Der Vater habe eine sehr wichtige Rolle zur Stabilisierung der familiären Verhältnisse. Ein Wegbleiben seiner Autorität hätte mit Bestimmtheit sehr negative Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Jungen. Eine intensive professionelle Unterstützung der Mutter und A. wäre nach dem Weggang des Vaters angezeigt, aber nachteilig für die Entwicklung. Der Vater habe in den letzten drei Jahren sehr viele Fortschritte erzielt; er sei besonnener geworden, weniger aufbrausend, habe sich

      selber besser unter Kontrolle und sei positiv zu seiner Familie eingestellt. Zusammenfassend hält der Amtsvormund fest, der Verbleib des Vaters sei wichtig, um eine weitere positive Entwicklung der Familie und insbesondere des Kindes A. zu gewährleisten. Der Vater vermittle Stabilität und klare Strukturen und sei in der Lage, dem halbwüchsigen Sohn lebensnahe Erziehung angedeihen zu lassen.

      Die Bewährungshilfe hält in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2005 fest, der Beschwerdeführer lebe seit der Entlassung aus dem Strafvollzug wiederum mit Frau und Kind in .... Nachdem das Ausländeramt die Zustimmung für die vorläufige Arbeitsbewilligung erteilt habe, arbeite er seit 5. April 2005 bei der S. GmbH in .... Die Familie sei seit Juni 2005 finanziell selbsttragend und werde nicht mehr vom Sozialamt unterstützt. Die Eheleute seien nunmehr seit dreizehn Jahren verheiratet. Seit vielen Jahren wohne die Familie in ... und sei dort gut vernetzt. Der Ehemann spreche gut deutsch und könne sich ohne Probleme verständigen. Seit der bedingten Entlassung sei er nicht mehr straffällig geworden. Er habe bislang sämtliche vereinbarten Termine pünktlich wahrgenommen und habe die Hilfestellung der Bewährungshilfe gerne in Anspruch genommen. Die Zusammenarbeit mit ihm dürfe als gefreut bezeichnet werden.

      Verschiedene Angehörige des Beschwerdeführers bzw. der Ehefrau äusserten sich ebenfalls zum Verhältnis der Eheleute (Eltern und Schwester sowie Bruder und Schwägerin der Ehefrau). Diese Angehörigen hielten fest, die Anwesenheit des Ehemannes wirke sich auf das oft nicht stabile Verhältnis von Mutter und Sohn positiv aus. Der "Friede im Haus" sei nach ihren Beobachtungen durch die Anwesenheit das Wissen um eine Rückkehr des Ehemannes viel eher gewährleistet. Im weiteren seien sie überzeugt, dass es gerade jetzt, wo A. in die Pubertät komme, sehr wichtig für ihn sei, dass er auch weiterhin eine väterliche Bezugsperson um sich hätte. Seit seiner Entlassung im Dezember 2004 hätten sie festgestellt, dass der Ehemann seinen familiären und finanziellen Verpflichtungen viel gewissenhafter nachkomme als zuvor. Auch in seiner Rolle als Vater seien grosse Veränderungen zum Positiven wahrgenommen worden. Seine väterlichen Verpflichtungen beinhalteten eine Mehrzahl an Aktivitäten und Gesprächen mit A., von denen dieser bei seinen Besuchen regelmässig erzähle. Sie dächten, dass sich die Gesprächstherapie während der Haft sehr positiv auf den Ehemann ausgewirkt habe. Eine Uebersiedlung nach Kosovo wäre

      mit sehr grossen Nachteilen für A. verbunden. Dieser erhalte durch die heilpädagogische Schule die ihm angemessene Betreuung. Sie sähen keine Möglichkeit, dass A. im Kosovo auch nur ansatzweise eine solche Betreuung erhalten würde.

      Der Arbeitgeber stellt dem Beschwerdeführer ein positives Zeugnis aus.

      Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trotz des erheblichen öffentlichen Interesses an dessen Fernhaltung und ungeachtet einer allfälligen Gefahr, dass die Familie möglicherweise in Zukunft wieder Sozialhilfe beanspruchen muss, unverhältnismässig ist und die Interessen der Ehefrau und des Sohnes an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 19. September 2005 und die Verfügung des Ausländeramts vom 8. November 2004 sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Verlängerung bzw. Erteilung der Bewilligung an das Ausländeramt zurückzuweisen. Vom Beschwerdeführer wird allerdings erwartet, dass er sich inskünftig weiterhin strikte an die geltenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen hält. Dies gilt sowohl in bezug auf die gemeinrechtlichen Delikte wie auch in bezug auf die Vorschriften über den Strassenverkehr. Der Beschwerdeführer wird zudem darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Bewilligungsverweigerung nicht zur Folge hat, dass die früheren Verurteilungen im Rahmen eines allfälligen neuen Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. BGE 2A.241/2000 vom 15. November 2000 i.S. A.L.). Das Ausländeramt wird bei künftigen Entscheidungen über die Verlängerung der Bewilligung prüfen, inwiefern die familiären Verhältnisse, welche zur Unverhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung führten, noch gegeben sind. Bei einer erheblichen Aenderung dieser Verhältnisse wäre eine Verweigerung der Bewilligung erneut in Erwägung zu ziehen.

    3. ./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem

Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 und Art. 98bis VRP). Sein Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein, weshalb der Kostenersatz ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zuzügl. MWSt für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und c HonO).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Rekursentscheid vom 19. September 2005 und die Verfügung des Ausländeramts vom 8. November 2004 werden aufgehoben.

  2. ./ Die Angelegenheit wird zur Verlängerung bzw. Erteilung der Bewilligung an das Ausländeramt zurückgewiesen.

  3. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt der Staat; auf ihre Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückerstattet.

  4. ./ Der Staat hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'500.-- zuzügl. MWSt. ausseramtlich zu entschädigen.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. X.)

  • die Vorinstanz

  • das Bundesamt für Migration, 3003 Bern

    am:

    Rechtsmittelbelehrung:

    Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

    Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20). Die Veweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer Schweizerin verheirateten Staatsbürgers von Serbien und Montenegro wegen verschiedener Straftaten ist aufgrund der konkreten familiären Verhältnisse unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2005/174).

    Urteil vom 20. Dezember 2005

    Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

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    In Sachen F.G.,

    Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X. gegen

    Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

    Vorinstanz, betreffend

    Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

    1. ./ F.G., geboren 1966, ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (Kosovo). Er weilte zwischen 1988 und 1991 als Kurzaufenthalter bzw. Saisonnier in der Schweiz. Am 4. September 1990 wurde er wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt. Am 7. Februar 1990 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen eine bis 7. Februar 1995 befristete Einreisesperre. Am 7. Dezember 1990 reiste F.G. aus der Schweiz aus.

      Am 18. Februar 1992 heiratete F.G. in Urosevac, Serbien, die Schweizer Staatsbürgerin Y., geboren 1966. Nachdem das Bundesamt für Ausländerfragen am 11. September 1992 die gegen den Ehemann verhängte Einreisesperre aufgehoben hatte, reiste dieser am 9. Dezember 1992 zu seiner in Wil wohnhaften Ehefrau. Das Ausländeramt erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs.

      Am 24. September 1992 gebar die Ehefrau den Sohn A.

      Am 1. November 1993 wurde F.G. wegen Fälschung von Ausweisen mit vierzehn Tagen Gefängnis bestraft. Am 23. August 1994 wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte und Fahrens ohne gültigen Führerausweis mit Fr. 1'000.-- gebüsst.

      Am 27. April 1995 verlängerte das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von F.G. auf Zusehen und Wohlverhalten hin und sprach eine fremdenpolizeiliche Verwarnung aus.

      Am 2. Oktober 1995 bestrafte das Obergericht Zürich F.G. wegen verschiedener SVG- Delikte mit zwei Monaten Gefängnis und Fr. 500.-- Busse. Am 19. Februar 1996 wurde er wegen weiterer SVG-Verstösse sowie eines ANAG-Deliktes und der Fälschung von Ausweisen mit zwei Monaten Gefängnis bestraft.

      Am 7. Juni 1996 bestrafte das Bezirksamt Münchwilen F.G. wegen verschiedener SVG- Delikte mit 30 Tagen Gefängnis.

      Am 23. April 1997 wurde F.G. wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit Fr. 400.-- gebüsst.

      Am 9. Juni 2000 wurde F.G. wegen Widerhandlung gegen das SVG mit Fr. 100.-- gebüsst.

      Das Bezirksamt Münchwilen büsste F.G. am 13. Februar 2001 wegen ANAG-Delikten mit Fr. 250.--. Das Untersuchungsamt Gossau büsste ihn am 10. Dezember 2001 wegen Tätlichkeit mit Fr. 300.--.

      Das Kantonsgericht St. Gallen sprach F.G. am 22. Oktober 2002 der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der einfachen und groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 600.--.

      Mit Verfügung vom 8. November 2004 wies das Ausländeramt das Gesuch von F.G. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

      Am 25. Dezember 2004 wurde F.G. bedingt aus der Strafanstalt entlassen.

    2. ./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts vom 8. November 2004 erhob F.G. Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 19. September 2005 abgewiesen wurde.

    3. ./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 30. September und 18. Oktober 2005 erhob F.G. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, eventuell mit Bedingungen und

      Auflagen bzw. unter Aussprechung einer Verwarnung, eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Beweisabnahme sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund der familiären Verhältnisse unverhältnismässig. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

      Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2005 die Abweisung der Beschwerde.

      Darüber wird in Erwägung gezogen:

      1. ./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 30. September und

        18. Oktober 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

      2. ./ Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).

        Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, unbefristet ausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Sie soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG).

        1. Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische "Kann-Bestimmung". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen

          Ermessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der Angemessenheit einer Verfügung eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der Verwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf VerwGE vom 17. August 1999 i.S. J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen).

          Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum ANAG, SR 142.201). In der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, das heisst der Verhältnismässigkeit, geht auch diejenige auf, ob die Massnahme im Blick auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.).

        2. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einfacher und grober Verkehrsregelverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG offensichtlich erfüllt.

        3. Aufgrund der Verurteilung wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der im Sachverhalt aufgeführten zahlreichen weiteren Verurteilungen ist ungeachtet der relativ langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als rechtmässig und verhältnismässig einzustufen (vgl. statt vieler VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D., bestätigt durch BGE 2A.38/2003 vom 31. Januar 2003;

          VerwGE B 2003/118 vom 11. November 2003 i.S. M.A.; VerwGE B 2003/99 vom 12. September 2003 i.S. H.R.; VerwGE B 2005/97 vom 16. August 2005 i.S. D.I. und VerwGE B 2005/165 vom 15. November 2005 i.S. H.I., letztere beide zur Zeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch).

          Ob aufgrund der Schulden des Beschwerdeführers - es liegen gegen ihn Verlustscheine von Fr. 76'371.95 vor - ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gegeben ist ob diese Schulden lediglich im Rahmen der Interessenabwägung bei der Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG zu berücksichtigen sind, kann offen bleiben. Dagegen ist eine fortgesetzte Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG derzeit nicht ausgewiesen, nachdem sowohl das Sozialamt .... als auch die Bewährungshilfe ausdrücklich festhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit Juni 2005 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden.

        4. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers sind Schweizer Bürger. Ausländeramt und Vorinstanz hatten daher bei der Ausübung ihres Ermessens die in Art. 8 EMRK verankerten Grundsätze zu beachten. Diese Bestimmung verschafft einem Ausländer einen Anspruch auf Schutz des Familienlebens, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt (BGE 122 II 5 und 293).

          Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung sowie Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die EMRK verlangt somit ebenfalls ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und dem öffentlichen Interesse an deren Entzug, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig

          erweist (BGE 122 II 6 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist zu fragen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der ausgewiesen wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (BGE 122 II 6 mit Hinweis auf BGE 116 Ib 353 und 115 Ib 3). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden Angehörigen ist mitabzuwägen, führt aber nicht zwingend für sich allein zur Unzulässigkeit einer Ausweisung. Wenn es den Familienangehörigen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen, ist Art. 8 Abs. 1 EMRK zum vornherein nicht verletzt (BGE 122 II 297 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur).

          Den öffentlichen Interessen sind somit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt und je gewichtiger sein Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Beziehung einzustufen ist, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung bzw. Fernhaltemassnahme zu stellen. Entscheidend bleibt in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls.

        5. Der Beschwerdeführer ist seit 1992 mit seiner Schweizer Ehefrau verheiratet. Der gemeinsame Sohn ist etwas mehr als dreizehn Jahre alt. Die Vorinstanz liess offen, ob eine Uebersiedlung der Familie nach Serbien und Montenegro für die Ehefrau und den Sohn zumutbar ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Frage zu verneinen. Die Ehefrau heiratete zwar den Beschwerdeführer in dessen Heimatstaat. Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, dass sie sich längere Zeit in Serbien und Montenegro aufhielt. Im weiteren bestand gegen den Ehemann im Zeitpunkt der Heirat eine Einreisesperre, doch wurde diese aufgrund der Heirat offenbar ohne weiteres aufgehoben. Weiter steht fest, dass der Sohn wegen eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes seit August 2000 die heilpädagogische Schule in .... besucht. Die Vorinstanz hält fest, es bestünden Zweifel, ob in Serbien und Montenegro dem Kind eine behindertengerechte Beschulung möglich wäre. Unter diesen Umständen muss eine Uebersiedlung nach Kosovo für die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind als unzumutbar qualifiziert werden.

        6. Selbst eine allfällige Unzumutbarkeit der Uebersiedlung in das Herkunftsland des Beschwerdeführers führt nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit einer Ausweisung bzw. zur Unverhältnismässigkeit der Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (BGE 122 I 6 und 120 Ib 131).

        Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von Ausländern, welche in erheblichem Ausmass mit Drogen handeln, ist sehr stark zu gewichten (BGE 125 II 527). Auch die erheblichen Schulden fallen zulasten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Sodann kann die relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz bei der Interessenabwägung nur in geringfügigem Mass berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs mit seinem deliktischen Verhalten begonnen hatte. Im vorliegenden Fall sind allein die familiären Umstände zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

        Die Ehefrau hielt schriftlich fest, sie könne sich nicht vorstellen, ohne ihren Mann in der Schweiz zu leben. Auch ihr Sohn könne sich nicht vorstellen, ohne seinen Vater zu leben. Ihr Mann unternehme sehr viel mit seinem Sohn. Dieser unterhalte sich sehr viel mit seinem Vater über Probleme. Wenn sie nachts im Altersheim arbeite, schaue ihr Mann zum Sohn. Sie ersuche darum, der Familie noch eine Chance zu geben.

        Die Amtsvormundschaft hält in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2005 fest, das Ehepaar

        G. habe es im Gegensatz zu früheren Zeiten zusammen gut. Als Eltern könnten die Eheleute ihrem Sohn recht viel geben. Seit der Ehemann wieder zu Hause sei, habe sich die familiäre Situation beruhigt. Seine lange Abwesenheit sei für die Ehefrau sehr schlimm gewesen. Sie habe Existenzprobleme gehabt, finanzielle Sorgen, sei von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe noch allein die Verantwortung für das Kind übernehmen müssen. Der Gedanke, erneut ohne ihren Mann zu leben, sei für sie schlimm. Es gehe ihr psychisch und gesundheitlich offensichtlich besser, wenn der Ehemann in der Familie lebe. In bezug auf den Sohn hielt der Amtsvormund fest, die Beziehung der Eltern, insbesondere der Mutter, zu A. habe sich entspannt, seit der Vater wieder regelmässig und recht viel zu Hause sei. Die Beziehung zwischen dem Vater und dem Sohn sei als sehr förderlich für das Kind zu bezeichnen. Der Vater besitze die nötige Autorität gegenüber dem Knaben. Es sei ihm auch möglich, mit ihm zu spielen, an Fussballspiele zu gehen und über diverse Themen mit ihm zu

        diskutieren. Nachdem A. erfahren habe, dass sein Vater allenfalls die Schweiz verlassen müsse, sei es für ihn sehr schwer gewesen. Er habe sehr geweint, sei durcheinander gewesen, und es habe viel Anstrengungen gebraucht, um ihn zu trösten. Vater und Sohn hätten eine recht intensive Beziehung. Für die weitere Entwicklung in den nächsten zwei bis vier Jahren sei die Anwesenheit des Vaters für A. absolut wichtig. Der Vater habe eine sehr wichtige Rolle zur Stabilisierung der familiären Verhältnisse. Ein Wegbleiben seiner Autorität hätte mit Bestimmtheit sehr negative Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Jungen. Eine intensive professionelle Unterstützung der Mutter und A. wäre nach dem Weggang des Vaters angezeigt, aber nachteilig für die Entwicklung. Der Vater habe in den letzten drei Jahren sehr viele Fortschritte erzielt; er sei besonnener geworden, weniger aufbrausend, habe sich selber besser unter Kontrolle und sei positiv zu seiner Familie eingestellt. Zusammenfassend hält der Amtsvormund fest, der Verbleib des Vaters sei wichtig, um eine weitere positive Entwicklung der Familie und insbesondere des Kindes A. zu gewährleisten. Der Vater vermittle Stabilität und klare Strukturen und sei in der Lage, dem halbwüchsigen Sohn lebensnahe Erziehung angedeihen zu lassen.

        Die Bewährungshilfe hält in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2005 fest, der Beschwerdeführer lebe seit der Entlassung aus dem Strafvollzug wiederum mit Frau und Kind in .... Nachdem das Ausländeramt die Zustimmung für die vorläufige Arbeitsbewilligung erteilt habe, arbeite er seit 5. April 2005 bei der S. GmbH in .... Die Familie sei seit Juni 2005 finanziell selbsttragend und werde nicht mehr vom Sozialamt unterstützt. Die Eheleute seien nunmehr seit dreizehn Jahren verheiratet. Seit vielen Jahren wohne die Familie in ... und sei dort gut vernetzt. Der Ehemann spreche gut deutsch und könne sich ohne Probleme verständigen. Seit der bedingten Entlassung sei er nicht mehr straffällig geworden. Er habe bislang sämtliche vereinbarten Termine pünktlich wahrgenommen und habe die Hilfestellung der Bewährungshilfe gerne in Anspruch genommen. Die Zusammenarbeit mit ihm dürfe als gefreut bezeichnet werden.

        Verschiedene Angehörige des Beschwerdeführers bzw. der Ehefrau äusserten sich ebenfalls zum Verhältnis der Eheleute (Eltern und Schwester sowie Bruder und Schwägerin der Ehefrau). Diese Angehörigen hielten fest, die Anwesenheit des Ehemannes wirke sich auf das oft nicht stabile Verhältnis von Mutter und Sohn positiv

        aus. Der "Friede im Haus" sei nach ihren Beobachtungen durch die Anwesenheit das Wissen um eine Rückkehr des Ehemannes viel eher gewährleistet. Im weiteren seien sie überzeugt, dass es gerade jetzt, wo A. in die Pubertät komme, sehr wichtig für ihn sei, dass er auch weiterhin eine väterliche Bezugsperson um sich hätte. Seit seiner Entlassung im Dezember 2004 hätten sie festgestellt, dass der Ehemann seinen familiären und finanziellen Verpflichtungen viel gewissenhafter nachkomme als zuvor. Auch in seiner Rolle als Vater seien grosse Veränderungen zum Positiven wahrgenommen worden. Seine väterlichen Verpflichtungen beinhalteten eine Mehrzahl an Aktivitäten und Gesprächen mit A., von denen dieser bei seinen Besuchen regelmässig erzähle. Sie dächten, dass sich die Gesprächstherapie während der Haft sehr positiv auf den Ehemann ausgewirkt habe. Eine Uebersiedlung nach Kosovo wäre mit sehr grossen Nachteilen für A. verbunden. Dieser erhalte durch die heilpädagogische Schule die ihm angemessene Betreuung. Sie sähen keine Möglichkeit, dass A. im Kosovo auch nur ansatzweise eine solche Betreuung erhalten würde.

        Der Arbeitgeber stellt dem Beschwerdeführer ein positives Zeugnis aus.

        Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trotz des erheblichen öffentlichen Interesses an dessen Fernhaltung und ungeachtet einer allfälligen Gefahr, dass die Familie möglicherweise in Zukunft wieder Sozialhilfe beanspruchen muss, unverhältnismässig ist und die Interessen der Ehefrau und des Sohnes an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 19. September 2005 und die Verfügung des Ausländeramts vom 8. November 2004 sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Verlängerung bzw. Erteilung der Bewilligung an das Ausländeramt zurückzuweisen. Vom Beschwerdeführer wird allerdings erwartet, dass er sich inskünftig weiterhin strikte an die geltenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen hält. Dies gilt sowohl in bezug auf die gemeinrechtlichen Delikte wie auch in bezug auf die Vorschriften über den Strassenverkehr. Der Beschwerdeführer wird zudem darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Bewilligungsverweigerung nicht zur Folge hat, dass die früheren Verurteilungen im Rahmen eines allfälligen neuen Verfahrens nicht mehr berücksichtigt

        werden können (vgl. BGE 2A.241/2000 vom 15. November 2000 i.S. A.L.). Das Ausländeramt wird bei künftigen Entscheidungen über die Verlängerung der Bewilligung prüfen, inwiefern die familiären Verhältnisse, welche zur Unverhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung führten, noch gegeben sind. Bei einer erheblichen Aenderung dieser Verhältnisse wäre eine Verweigerung der Bewilligung erneut in Erwägung zu ziehen.

      3. ./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

    Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 und Art. 98bis VRP). Sein Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein, weshalb der Kostenersatz ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zuzügl. MWSt für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und c HonO).

    Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

    1. ./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Rekursentscheid vom 19. September 2005 und die Verfügung des Ausländeramts vom 8. November 2004 werden aufgehoben.

    2. ./ Die Angelegenheit wird zur Verlängerung bzw. Erteilung der Bewilligung an das Ausländeramt zurückgewiesen.

    3. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt der Staat; auf ihre Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückerstattet.

    4. ./ Der Staat hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'500.-- zuzügl. MWSt. ausseramtlich zu entschädigen.

    V. R. W.

    Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. X.)

  • die Vorinstanz

  • das Bundesamt für Migration, 3003 Bern

am: Rechtsmittelbelehrung:

Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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